Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen – PTM mechatronics GmbH und deren verbundene Unternehmen – Egenhofen – im Folgenden „PTM“ –

§1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten von PTM („Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“) und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch;„BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass PTM in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter https://ptm-mechatronics.com/unser-unternehmen/rechtliches abrufbar.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PTM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn PTM in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen und/oder Dienstleistungen vorbehaltlos annimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von PTM maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten PTM gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Eine Bestellung von PTM gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen oder Dienstleistungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Das Schweigen von PTM auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant PTM zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, PTM innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Tagen die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch PTM. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen, Preisänderungen oder sonstigen Änderungen.
(3) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für PTM kostenfrei. Auf Verlangen von PTM sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

§3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von PTM in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, PTM unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PTM vorgenommenen werden.
(2) Ist der Lieferant in Verzug, ist PTM berechtigt, vom Lieferanten Ersatz aller daraus entstehenden Verluste und Schäden zu verlangen und pro vollendeter Woche des Verzuges einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Lieferant in Verzug befindet, max. insgesamt 10% des Gesamtauftragswertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(3) Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

§4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von PTM, 82281 Egenhofen, Gewerbepark 1, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen.
(3) Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.
(4) Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände, insbesondere nach EU und US-Recht, in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.
(5) Verstößt der Lieferant oder sein Erfüllungsgehilfe schuldhaft gegen eine der oben genannten Vorgaben, kann PTM eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 100,– pro Lieferung verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. PTM ist ferner berechtigt, dem Lieferanten die Kosten für Nacharbeiten sowie sonstige Aufwendungen, die durch die Nichteinhaltung der Vorgaben nachweislich entstanden sind, in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf PTM über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(7) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von PTM gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss PTM seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von PTM eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls PTM in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.
(8) Der Lieferant hat für einwandfreie und sachgemäße Verpackung und Transport zu sorgen. Alle insoweit entstandenen Schäden sind vom Lieferanten zu ersetzen, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

§5 Informationspflichten, Subunternehmer

(1) Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant PTM frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. PTM ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
(2) Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber PTM geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist PTM schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits von PTM umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit PTM auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.
(3) Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit PTM abgeschlossenen Vertrag.
(4) Hat der Lieferant oder ein Beauftragter Leistungen auf dem Werksgelände von PTM zu erbringen, wird der Lieferant sicherstellen, dass die Bestimmungen der Betriebsordnung von den jeweiligen Personen vollumfänglich beachtet werden.

§6 Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. PTM-Artikelnummer) im Original an PTM zu senden außer es ist ausdrücklich eine Übermittlung per E-Mail vereinbart. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proformarechnung beizufügen.
(4) Zahlungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders zwischen PTM und dem Lieferanten vereinbart, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungseingang fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ist PTM zu einem Abzug von 3% (drei Prozent) Skonto berechtigt. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von PTM vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von PTM eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist PTM nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(5) PTM schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von PTM gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen PTM in gesetzlichem Umfang zu. PTM ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange PTM noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§7 Eigentumsvorbehalt und Beistellung

(1) Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an PTM unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt PTM jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen von PTM durch den Lieferanten wird für PTM vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass PTM im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird, die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für PTM verwahrt werden.

§8 Geheimhaltung, Unterlagen und Referenz

(1) Alle durch PTM zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an PTM notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
(2) An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von PTM überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, Modellen, Mustern, technischen Spezifikationen, Datenträgern, sonstigen Schriftstücken, Werkzeugen, Teilen und Materialien behält sich PTM Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an PTM vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben. Erzeugnisse, die nach Unterlagen und Hilfsmitteln von PTM angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(3) Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte technische Unterlagen, Dokumente, Zeichnungen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Dokumentationen – sei es auf Datenträger, in gedruckter Form oder als Material der Druckvorbereitung oder Drucklegung – sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Bezahlung Eigentum von PTM. Auf Anforderung sind diese Gegenstände PTM auszuhändigen. Des Weiteren erhält PTM an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Für die Übertragung der vorstehenden Rechte ist keine gesonderte Vergütung durch PTM geschuldet; sie ist vollumfänglich in den in den Bestellungen angegebenen Preisen enthalten.
(4) Ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es dem Lieferanten untersagt, PTM oder die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und PTM in irgendeiner Form als Referenz zu nennen.

§9 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte von PTM bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf PTM die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von PTM – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von PTM oder vom Lieferanten stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen PTM Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von PTM beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch PTM unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von PTM im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von PTM (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung beim Lieferanten eingeht.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von PTM bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet PTM jedoch nur, wenn PTM erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von PTM durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von PTM gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann PTM den Mangel selbst beseitigen oder von Dritten beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für PTM unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird PTM den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
(8) Im Übrigen ist PTM bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat PTM nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(9) Für den Fall, dass PTM einen Mangel an einem vom Lieferanten gelieferten Produkt feststellt oder ein Mangel aufgrund einer berechtigten Kundenreklamation später festgestellt wird und PTM das Produkt aus diesem Grund zurücknehmen und/oder sperren muss, ist der Lieferant verpflichtet PTM für jeden Fall eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100,– zu erstatten. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Die Bearbeitungspauschale wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet. PTM kann mangelhafte Artikel, insbesondere Massenartikel, sammeln und in größeren Einheiten an den Lieferanten auf dessen Kosten versenden. Für jede Rücksendung von mangelhaften Produkten ist der Lieferant verpflichtet, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 100,– zu bezahlen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Der Lieferant ist in diesem Fall ferner verpflichtet, PTM die Kosten der erforderlichen Nacharbeiten sowie sonstige Aufwendungen zu ersetzen. Die Regelungen aus §10 gelten entsprechend.
(10) Sofern mit der Marke PTM gekennzeichnete Produkte von PTM berechtigterweise zurückgeschickt oder von PTM nicht abgenommen werden, hat der Lieferant diese Produkte zu vernichten und darf sie nicht an Dritte weiterveräußern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch EUR 15.000,– als vereinbart.

§10 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von PTM innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen PTM neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. PTM ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die PTM ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von PTM (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor PTM einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird PTM den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von PTM tatsächlich gewährte Mangelanspruch gegenüber ihrem Abnehmer als geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche von PTM nach Absatz 1 gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch PTM oder durch einen Kunden von PTM weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau.
(4) Während des Vertragsverhältnisses mit PTM hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat PTM auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.
(5) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§11 Verjährung

(1) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen PTM geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit PTM wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§12 Exportkontrolle und Zoll

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, PTM über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant zumindest folgende Informationen und Daten mitzuteilen: die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt; die statistische Warennummer (HS-/KN-Code); das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA; (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten); alle sonstigen Informationen und Daten, die PTM bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. Der Lieferant ist verpflichtet, PTM unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.
(2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die PTM hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§13 Regelkonformität

(1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.
(2) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden.
(3) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an PTM gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) und (2) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden.

§14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen PTM und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden, falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten in Fürstenfeldbruck, Deutschland. PTM ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

(Stand 2018)